Nutzungsbedingungen (AGB)

 

 

§ 1 Gegenstand
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden bzw. der Kundin sowie dem Genossenschaftsmitglied (im folgenden aus Vereinfachungsgründen und wegen der besseren Lesbarkeit "der Kunde" genannt) und der StattAuto eG (im folgenden "StattAuto“ genannt) bezüglich der Überlassung von Fahrzeugen zur vorübergehenden Nutzung in der Form von CarSharing.

§ 2 Kunde, Kundengemeinschaften
1. Der Erstnutzer ("Hauptkunde") kann mit einem oder mehreren Mitnutzern ("Unternutzern") eine Kundengemeinschaft bilden (beide im folgenden "Kunde" genannt). Für die Kunden-gemeinschaft gelten die in der Preisliste genannten Bedingungen. Der Erstnutzer nimmt Erklärungen und Mitteilungen von StattAuto für die Gemeinschaft entgegen.
2. Der Vertrag kommt zwischen StattAuto und dem Hauptkunden (Erstnutzer) zustande. Der Hauptkunde der Kundengemeinschaft haftet daher für sämtliche berechtigten Forderungen, die StattAuto im Zusammenhang mit dem Rahmennutzungsvertrag zustehen. Der Hauptkunde hat ein Verschulden des Unternutzers in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
3. Der Kunde ist verpflichtet, StattAuto die Änderung seiner Anschrift und der StattAuto zur Verfügung gestellten Kommunikationsdaten unverzüglich mitzuteilen. Muss die Adresse des Kunden infolge einer schuldhaften unterlassenen Mitteilung durch StattAuto ermittelt werden, so ist StattAuto berechtigt, für den entstandenen nachweisbaren Aufwand Schadensersatz zu verlangen.

§ 3 Juristische Personen bzw. Gewerbetreibende als Kunden
1. Ist der Kunde eine juristische Person oder als gewerblicher Kunde (GbR, Einzelunter-nehmer) angemeldet, kann der Kunde weitere Personen als Beauftragte (Fahrtberechtigte) benennen, die im Namen und auf Rechnung des Kunden Fahrzeuge buchen und/oder nutzen können. Die Kosten hierfür sind der aktuellen Preisliste zu entnehmen. Der Hauptkunde hat ein Verschulden des Fahrtberechtigten in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
2. Der Kunde haftet für die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag und für Verschulden seiner Fahrtberechtigten, als Empfangsgehilfen der Leistungen, wie für eigenes.

§ 4 Allgemeine Nutzungsverbote
Dem Kunden ist es verboten, das Fahrzeug zu nutzen:
1. für die Begehung von Straftaten;
2. für Geländefahrten, zur Teilnahme an Rennen jeder Art, Motorsportveranstaltungen und Fahrzeugtests;
3. im Rahmen der Teilnahme an jeglichen Veranstaltungen (z.B. Demonstration, Autokorso, Straßenumzug, Straßenfest, Ausstellung) und für gewerbliche Promotion, Werbeaktionen oder Bildaufnahmen auf denen die Fahrzeuge zu erkennen sind. Dem Kunden steht es frei vor der Buchung eine Erlaubnis von StattAuto zu beantragen. Die Buchung darf nur getätigt werden, wenn die Erlaubnis in Textform erteilt wurde;
4. für Fahrschulungen, für Fahrten auf Verkehrsübungsplätzen und zur gewerblichen Mitnahme von Personen;
5. für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen übersteigen oder die Freigrenzen der ADR übersteigen;
6. für den Transport von Gegenständen oder Stoffen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder den Innenraum beschädigen könnten, sofern diese nicht ordnungsgemäß verpackt und gesichert sind.
7. für Fahrten außerhalb Europas und in außereuropäische Gebiete, die der Europäischen Union angehören, sofern keine ausdrückliche Erlaubnis in Textform von StattAuto erteilt wurde

§ 5 Zugangsmittel
1. Jeder Kunde erhält bei seiner Freischaltung ein digitales oder physisches Zugangsmittel mit einer persönlichen Geheimzahl.
2. Nur Kunden in Person oder Beauftragte (Fahrtberechtigte) juristischer Personen nach §3 dürfen die Zugangsmittel benutzen. Persönliche Geheimzahlen (z.B. zu Zugangsmitteln) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Geheimzahl darf nicht auf dem Zugangsmittel vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dem Zugangsmittel aufbewahrt werden.
3. Das Zugangsmittel bleibt Eigentum von StattAuto. Der Verlust des Zugangsmittels ist StattAuto unverzüglich mitzuteilen und die Umstände des Verlustes sind in Textform darzulegen. Der Kunde haftet im gesetzlichen Rahmen für alle durch den Verlust der Zugangsmittel verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde.

§ 6 Buchung, Nutzung
1. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung von Nutzungskosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste, sowie der Teilnahmekosten gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. Tarifänderungen sind nur gemäß §16 dieser AGB zulässig.
2. Der Kunde ist verpflichtet, vor jeder Nutzung das Fahrzeug zu buchen. Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen sind nicht zulässig. StattAuto kann die Entgegennahme von Buchungen von angemessenen Vorauszahlungen auf die voraussichtlich durch den Kunden zu zahlenden Fahrtkosten abhängig machen.
3. Die Nutzung eines Fahrzeugs ohne vorherige Buchung wird als Straftat gewertet. StattAuto behält sich vor, entsprechend Anzeige und Strafantrag zu stellen. Unabhängig von weitergehenden Schadensersatzforderungen hat der Kunde in diesem Fall das entsprechende Nutzungsentgelt sowie eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Zahlung der Vertragsstrafe wird auf eventuelle Schadensersatz-forderungen angerechnet.
4. Buchungen können gemäß den Bedingungen der Preisliste storniert oder gekürzt werden. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass die Stornierungskosten nicht oder in niedrigerer Höhe angefallen sind. Steht dem Kunden bei Beginn der Buchungszeit das Fahrzeug nicht zur Verfügung, so steht ihm frei, ein anderes Fahrzeug zu buchen oder die Fahrt unentgeltlich zu stornieren.

§ 7 Nutzungsdauer, verspätete Rückgabe, Nutzung eines falschen Fahrzeugs
1. Der Kunde darf das gebuchte Fahrzeug nur innerhalb des gebuchten Zeitraums nutzen. Eine Verlängerung des Buchungszeitraums ist möglich, wenn es dadurch nicht zu einer Überschneidung mit einer anderen Buchung kommt.
2. Wird das Fahrzeug schuldhaft erst nach Ende des Buchungszeitraums zurückgestellt, hat der Kunde zusätzlich zum üblichen Entgelt ein Verspätungsentgelt zu entrichten, dessen Höhe der Preisliste zu entnehmen ist. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer​​​​​​​ Schaden entstanden ist.

§ 8 Berechtigte Fahrer, gültige Fahrerlaubnis
1. Fahrberechtigt sind Personen, die einen gültigen Rahmennutzungsvertrag mit StattAuto abgeschlossen haben und Beauftrage (Fahrtberechtigte) nach §3.
2. Die Fahrtberechtigung ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis erlischt unmittelbar die Fahrtberechtigung. Der Kunde ist verpflichtet bei jeder Fahrt eine gültige Fahrerlaubnis (Führerschein) mitzuführen.
3. Der Kunde kann sich von einem Dritten fahren lassen. Er kann das Fahrzeug an Dritte weitergeben, die selbst Partner eines Rahmennutzungsvertrags mit StattAuto sind. Er ist in jedem Fall verpflichtet, die Fahrerlaubnis des Dritten zu prüfen und sich von seiner Fahrtüchtigkeit zu überzeugen. Ansonsten darf das Fahrzeug keinem Dritten überlassen werden. Soweit kein Versicherungsschutz besteht, haftet der Kunde für die entstandenen Gebühren sowie aus §§ 278, 540 Abs. 2 BGB für Schäden, die Dritte verursachen, denen er die Fahrt ermöglicht hat.

§ 9 Behandlung der Fahrzeuge
1. Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Insbesondere bei längeren Fahrten sind die Betriebsflüssigkeiten und der Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und gegebenenfalls sachgerecht zu korrigieren.
2. Im Interesse aller Kunden und der Allgemeinheit ist auf eine kraftstoffsparende Fahrweise zu achten.
3. Das Rauchen ist im Fahrzeug im Interesse von nichtrauchenden Kunden und Kindern verboten. Tiere sind vor einer Beförderung bei StattAuto zu registrieren und sachgerecht in einer Transportbox zu sichern.

§ 10 Übernahme des Fahrzeugs, Fahrzeugmängel
1. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf Verkehrssicherheit, sichtbare Mängel, Schäden und grobe Verunreinigungen zu überprüfen. Die Schadenkontrolle umfasst bei E-Fahrzeugen auch die Ladesäule und Ladekabel. Schäden und Mängel, die nicht von StattAuto im Bordbuch eingetragen sind, müssen vor Fahrtantritt StattAuto gemeldet werden. Ausgenommen von der Meldepflicht sind mit einem StattAuto-Aufkleber markierte Kratzer und Dellen von der maximalen Größe einer 2-Euro-Münze. Eine Nutzung des Fahrzeugs bei festgestellten neuen Schäden ist nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis von StattAuto zulässig. Diese wird nicht unbillig verweigert. Gründe einer Verweigerung sind Zweifel an der Verkehrstauglichkeit, Beweispflichten im Zusammenhang mit Ordnungs-widrigkeiten bzw. Straftaten oder ähnlich schwerwiegende Umstände. Kunden dürfen keine Eintragungen in der Schadensübersicht vornehmen. Wenn der Kunde die geforderte Schadenskontrolle vor Antritt der Fahrt nicht durchführt (d.h. trotz offensichtlicher Schäden oder Mängel das Fahrzeug ohne Zustimmung von StattAuto startet), so verhindert er die Zuordnung eines vor Fahrantritt bestehenden Schadens zum Verursacher. StattAuto behält sich das Recht vor, bei einem Verschulden des Kunden und hieraus entstehenden gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen den Kunden eine Schadenspauschale geltend zu machen, deren Höhe der Preisliste zu entnehmen ist. Dies gilt nicht, sofern der Kunde nachweist, dass aufgrund der von ihm zu vertretenden Obliegenheitsverletzung gar kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2. Hält der Kunde die vorgenannten Pflichten nicht ein, haftet er für alle aus der nicht zulässigen Nutzung entstehenden Folgeschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Folgeschaden höher als der Betrag der Eigenbeteiligung, so ist die Haftung auf den geringeren Betrag begrenzt.
3. StattAuto Fahrzeuge sind entsprechend der in Deutschland geltenden Vorschriften ausgestattet (grüne Umweltplakette, eine Warnweste etc.). Sie sind mit Ganzjahresreifen oder mindestens von November bis April mit winter-tauglicher Bereifung (in der Regel Ganzjahresreifen) ausgestattet. Sollte der Kunde eine Fahrt ins Ausland planen, muss er sich selbst über die dort geltenden Vorschriften auf seinem Reiseweg und am Ziel informieren und die Ausstattung ggf. auf eigene Kosten ergänzen. StattAuto unterstützt den Kunden dabei auf Anfrage.
4. Der Kunde ist verpflichtet, sich mit der Funktionsweise des Fahrzeugs und vorhandener Assistenzsysteme vor Fahrtantritt vertraut zu machen.

§ 11 Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten, Reparaturen
1. Unfälle, Diebstahl, Schäden und Defekte, die während der Zeit von der Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeugs am Fahrzeug auftreten, hat der Kunde StattAuto unverzüglich zu melden. Das gilt auch bei offensichtlich geringfügigen Schäden. Der Kunde hat alles Erforderliche zur Aufklärung beizutragen und den Schaden möglichst gering zu halten. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen von StattAuto zu befolgen. Der Kunde hat nach Aufforderung den StattAuto-Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß auszufüllen und sonstige Fragen von StattAuto zu den Umständen des Schadensereignisses innerhalb von 7 Tagen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
2. Unfälle (auch Unfälle, bei denen keine anderen Personen oder Fahrzeuge beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden entstand) müssen polizeilich aufgenommen werden. Der Kunde ist verpflichtet, außer bei zwingenden anderen Umständen, bis zum Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme am Unfallort zu verbleiben und Maßnahmen zu ergreifen, die der Beweissicherung und der Schadensminderung dienen. Der Kunde darf bei einem Unfall kein Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme oder eine vergleichbare Erklärung abgeben. Wird trotz des Verbots eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur unmittelbar für den Kunden selbst. Weder Halter noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.
3. Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von StattAuto erfolgen und müssen in Fachwerkstätten in Auftrag gegeben werden. Die Reparatur erfolgt im Namen von StattAuto, die auch die notwendigen Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung trägt.

§ 12 Rückgabe des Fahrzeugs
1. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ende der Buchungszeit ordnungs-gemäß zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug innen sauber mit mindestens einem ¼ vollen Tank (bei E-Fahrzeugen sind Sonderregelungen im Bordbuch des Fahrzeugs nachzulesen), mit eingerastetem Lenkradschloss, ordnungsgemäß verschlossen an seinem definierten Stellplatz abgestellt ist und der Wagenschlüssel am dafür vorgesehenen Ort sicher untergebracht ist. Der Fahrzeugschlüssel darf nicht an einen anderen Kunden weitergegeben werden.
2. Wird ein Fahrzeug innen oder außen nicht ordnungsgemäß zurückgestellt, hat der Kunde, sofern der er diesen Umstand zu vertreten hat, die Kosten gemäß des tatsächlichen (Reinigungs-) Aufwandes zu entrichten.

§ 13 Versicherungen
Alle Fahrzeuge sind haftpflicht-, teil- und vollkaskoversichert.

§ 14 Haftung von StattAuto
StattAuto haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von StattAuto, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet StattAuto nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei den wesentlichen Vertragspflichten handelt es sich um solche Vertragspflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Regelung nicht umfasst.

§ 15 Haftung des Kunden, Vertragsverletzung, Nutzungsausschluss
1. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche Schäden, die während seiner Nutzungszeit auftreten.
2. Der Kunde haftet – soweit kein zu berücksichtigendes Mitverschulden eines Dritten vorliegt - auf vollen Schadensersatz, wenn die Beschädigung oder der Verlust des Fahrzeugs oder ein Schaden anderer dadurch eingetreten ist, oder die Feststellung eines Schadenfalls vereitelt oder erschwert wird, dass der Kunde oder Dritte, für die er einzustehen hat, vorsätzlich die vertragliche Obliegenheit aus §§ 9, 10, 11 und 12 dieser Vertragsbedingungen verletzt hat und der Schaden hierdurch entstanden ist. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit haftet der Kunde in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Außer bei arglistiger Verletzung der Obliegenheit besteht abweichend hiervon keine Haftung, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Schadensleistung ursächlich ist. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien, Schadenrückkäufe an den Versicherer zur Vermeidung von Prämienerhöhungen oder zusätzliche Verwaltungskosten.
3. Die Haftung des Kunden ist bei Unfällen begrenzt auf die Höhe der Selbst-beteiligung. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschaden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dies gilt beispielsweise bei durch mangelnde Sicherung der Ladung oder Fehlbedienung verursachten Schäden (Getriebeschaden durch Verschalten, Motorschaden durch Falschbetankung etc.) oder abhanden gekommenen Fahrzeugteilen (Kofferraumabdeckung, Kindersitz, Fußmatten, Kopfstützen, Fahrzeugschlüssel etc.). Die Höhe der Selbstbeteiligung und die in jedem Schadensfall nur einmal zu erbringende Höchstsumme sind der Preisliste zu entnehmen. Eine in diesem Vertrag geregelte weitergehende Haftung bleibt unberührt.
4. Die vollständige oder teilweise Haftung auf Schadenersatz durch den Kunden nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Schadensfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass StattAuto den Kunden durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
5. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn er ein Fahrzeug ohne Buchung nutzt (§ 6 Abs. 2) oder ein Fahrzeug einem Nich​t-fahrberechtigten überlässt (§ 8). Falls neben der Vertragsstrafe auch ein zu ersetzender Schaden entsteht, wird die Vertragsstrafe auf die Schadenersatzforderung angerechnet.
6. Bei erheblichen Vertragsverletzungen kann StattAuto – nach vorheriger Abmahnung – mit sofortiger Wirkung den Kunden von der Fahrzeugnutzung vorübergehend ausschließen und die Zugangsmittel sperren, sofern der Kunde – trotz vorheriger Abmahnung – sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt oder wiederholt.

§ 16 Entgelt, Lastschriftmandat, Zahlungsverzug
1. Die Höhe der Fahrtkosten, Monatsbeiträge und weiteren Entgelte ergibt sich aus der Preisliste, die jedem Kunden ausgehändigt wird. Wenn ein Kunde eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt die zu diesem Zeitpunkt ausgehändigte Preisliste. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.
2. Die Änderung der Fahrtkosten erfolgt aufgrund des Nutzungsvertrages mit dem Kunden. StattAuto wird dem Kunden die Änderungen der Fahrtkosten mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Nutzungsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn StattAuto in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die geänderte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.
3. Änderungen der Entgelte für solche Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z.B. Monatsbeiträge, Senkung der Selbstbeteiligung im Schadensfall), werden dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn StattAuto in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn StattAuto in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die geänderte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.
4. Der Kunde erteilt StattAuto ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat zum Einzug aller mit dem Rahmennutzungsvertrag zusammenhängenden fälligen Beträge von seinem Konto. StattAuto teilt den Betrag und den Zeitpunkt der Abbuchung mindestens acht Tage vor Abbuchung mit.
5. StattAuto steht es frei, weitere Zahlungswege anzubieten, die dem Kunden optional als Alternative zum Lastschriftverfahren zur Verfügung stehen.
6. Bei Zahlungsverzug ist StattAuto berechtigt, Mahnkosten als Schadensersatz und Verzugszinsen nach gesetzlichen Regelungen zu erheben und dem Kunden die Fahrberechtigung zu entziehen.

§ 17 Kündigung, Beendigung des Vertrags
1. Der Rahmennutzungsvertrag kann vom Kunden als auch von StattAuto mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern der Kunde in seinem Tarif keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart hat. Abweichend davon gilt für Genossenschaftsmitglieder die gesetzliche Kündigungsfrist (3 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres).Die Kündigung bedarf der Textform.
2. Unberührt hiervon bleibt das Recht von StattAuto, den Rahmennutzungsvertrag bzw. die Mitgliedschaft in der Genossenschaft aus wichtigem Grund außerordent-lich und fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Dieses Recht besteht bei erheblichen Verstößen gegen Vertragsbedingungen, insbesondere mit Unfallfolgen, oder in Form vertragswidrigen Gebrauchs eines Fahrzeugs durch den Kunden oder einen Dritten, für den der Kunde einzustehen hat.
3. Zum Ende des Rahmennutzungsvertrags sind die Zugangsmittel und alle sonstigen Gegenstände und Hilfsmittel, die der Kunde im Rahmen des Rahmennutzungsvertrags erhalten hat, unbeschädigt zurückzugeben.
4. Bereits gezahlte, erstattungsfähige Monatsbeiträge werden nach Erstellung der letzten Rechnung und nach Begleichung aller Forderungen, die StattAuto gegen den Kunden aus dem Rahmennutzungsvertrag zustehen, spätestens aber sechs Wochen nach Vertragsende, bzw. nach Rückgabe der Zugangsmittel dem Kunden gutgeschrieben. Die Auszahlung erfolgt mit dem nächsten auf diesen Zeitpunkt folgenden Rechnungslauf. StattAuto ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden aus dem Rahmennutzungsvertrag mit der Forderung des Kunden auf Rückzahlung der Monatsbeiträge zu verrechnen oder von ihrem Zurückbehal-tungsrecht bis zur Erfüllung der Forderungen aus Abs. 3 Gebrauch zu machen.
5. Kündigt ein Mitglied einer Kundengemeinschaft nach § 2, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Rahmennutzungsvertrages der restlichen Mitglieder der Kunden-gemeinschaft, es sei denn, der Erstnutzer kündigt den Rahmennutzungsvertrag. In diesem Fall wird den bisherigen Mitnutzern ein eigener Rahmennutzungs-vertrag angeboten.

§ 18 Dienstleistungen Dritter, Quernutzung
1. Der Kunde kann über die StattAuto Buchungsplattform Fahrzeuge von anderen CarSharing-Anbietern buchen (Quernutzung). Die Buchung und Nutzung erfolgt zu den Preisen und Bedingungen, die der Kunde mit StattAuto vereinbart hat.
2. Zu weiteren CarSharing-Anbietern, die nicht über die Buchungsplattform von StattAuto gebucht werden können, stellt StattAuto auf Anfrage einen Kontakt her, damit der Kunde dort ohne eine gesonderte kostenpflichtige Anmeldung Fahrzeuge buchen kann. Die Buchung und Nutzung erfolgt zu den Preisen und Bedingungen des jeweiligen CarSharing-Anbieters, die der CarSharing-Anbieter dem Kunden vorab mitteilt. Die Kosten der Quernutzung stellt der CarSharing-Anbieter im eigenen Namen dem Kunden in Rechnung.
3. Der Kunde stellt StattAuto von sämtlichen Forderungen Dritter frei, die sich aus einer Buchung bei anderen Fahrzeuganbietern ergeben, sofern diese Forderungen auf ein Verschulden des Kunden beruhen und nicht auf ein Verschulden von StattAuto. StattAuto versucht den Kunden zu unterstützen, sofern ihm von einem anderen Fahrzeuganbieter ungerechtfertigte Ansprüche gestellt werden.

§ 19 Änderung der AGB
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn StattAuto in ihrem Angebot besonders hinweisen.

§ 20 Gerichtsstand
1. Die Geschäftsverbindung unterliegt deutschem Recht.
2. Ist der Kunde ein Kaufmann, der nicht zu den Minderkaufleuten gehört, und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann StattAuto diesen Kunden an dem für den Sitz von StattAuto zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. StattAuto kann von diesem Kunden nur an dem für den Sitz von StattAuto zuständigen Gericht verklagt werden.

§ 21 Gültigkeit
1. Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbedingungen (AGB, Handbuch, Preisliste, Versicherungsbedingungen) unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit im Übrigen nicht.
2. Sonstige oder ergänzende Vereinbarungen zwischen dem Kunde und StattAuto sind nur gültig, wenn sie in Textform vereinbart wurden.

§ 22. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
StattAuto ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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