Satzung der StattAuto eG
§1 Name und Sitz
(1) Die Genossenschaft führt den Namen: StattAuto eG.
(2) Sie hat ihren Sitz in Lübeck.
§ 2 Gegenstand
(1) Die Genossenschaft soll durch das Angebot an umweltfreundlichen und kostengünstigen Transportmöglichkeiten die wirtschaftlichen und ökologischen Interessen ihrer Mitglieder fördern und zur Senkung der Umweltbelastungen beitragen. Zu diesem Zweck sollen genossenschaftseigene Fahrzeuge gemeinschaftlich genutzt werden.
(2) Gegenstand der Genossenschaft ist der Erwerb, die Wartung und die Verwaltung von Fahrzeugen. Es können auch Dienstleistungen, die den unter § 2 Absatz 1 genannten Zielsetzungen dienlich sind, von der Genossenschaft angeboten werden.
(3) Über eine allgemeine Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder entscheidet der Vorstand nach Richtlinien, die vom Aufsichtsrat genehmigt sein müssen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist in Ausnahmefällen nach Beschluss des Vorstandes zugelassen.
(4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften erwerben.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Richtlinien, die vom Aufsichtsrat genehmigt sein müssen.
§ 4 Eintrittsgeld
Bei der Aufnahme kann ein Eintrittsgeld erhoben werden. Die Höhe des Eintrittsgeldes wird vom Vorstand festgelegt.
§ 5 Kündigung der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft oder einzelne seiner Geschäftsanteile unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Beschlüssen der Generalversammlung nicht Folge leistet,
b) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt und daraus Schaden für die Genossenschaft entsteht oder dieser zu befürchten ist,
c) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
d) es unter der Anschrift, die es der Genossenschaft mitgeteilt hat, dauernd nicht zu erreichen ist.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem ausgeschlossenen Mitglied wird der Ausschluss per eingeschriebenem Brief mitgeteilt.
(3) Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an den Aufsichtsrat zu. Sie muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Einschreibens schriftlich beim Aufsichtsrat eingegangen sein.
(4) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Generalversammlung dieses beschlossen hat.
§ 7 Auseinandersetzung
(1) Im Rahmen der Auseinandersetzung mit einem ausgeschiedenen Mitglied sind Verlustvorträge nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben zu berücksichtigen.
(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des ausgeschiedenen Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des ausgeschiedenen Mitglieds.
§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Entsprechend den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich das Recht des Mitglieds, deren Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Näheres regeln Richtlinien, die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgestellt werden.
(2) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft insbesondere berechtigt,
a) die Fahrzeuge zu nutzen,
b) an der Generalversammlung teilzunehmen,
c) an den Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen, soweit dem nicht die Vertraulichkeit der Beratungsgegenstände entgegensteht.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten beinhalten
a) Übernahme einer der Nutzung der Genossenschaftsleistungen entsprechenden Anzahl von Geschäftsanteilen,
b) Zahlung des Eintrittsgeldes,
c) Entrichtung von Gebühren für die Erfüllung satzungsgemäßer Gemeinschaftszwecke (§ 2 Abs. 1 Satz 1) sowie für die Bereitstellung genossenschaftlicher Leistungen jeweils entsprechend den von der Generalversammlung beschlossenen Richtlinien,
d) die Mitteilung der neuen Anschrift; Bekanntmachungen der Genossenschaft an die zuletzt mitgeteilte Anschrift gelten als zugestellt.
§ 10 Ausschluss der Nachschusspflicht
Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Nachschüsse zu leisten.
§ 11 Geschäftsanteil
(1) Ein Geschäftsanteil beträgt 500 €.
(2) Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Der Vorstand kann auf Antrag die Einzahlung in Raten zulassen. In diesem Fall sind auf den Geschäftsanteil sofort 250 € einzuzahlen.
(3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen.
(4) Kein Mitglied darf mehr als 10 % der Summe der Geschäftsanteile zeichnen.
(5) Die Abtretung und Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist ausgeschlossen.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird durch den Aufsichtsrat bestellt und abberufen.
(2) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
§ 13 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus maximal 5 Personen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden auf zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Die Amtszeit endet mit der Wahl der Nachfolger:innen.
(2) Scheiden Mitglieder vorzeitig aus, so läuft die Amtszeit der Nachfolger:innen mit der für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied vorgesehenen restlichen Amtsdauer aus.
(3) Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen.
§ 14 Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Er vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
(3) Der Aufsichtsrat hat der Generalversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
(4) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sie mit der Vorbereitung oder Erledigung einzelner – oder in einer Geschäftsordnung zu bestimmender – Aufgaben betrauen.
(5) Der Aufsichtsrat kann seine Rechte und Pflichten nicht anderen Personen übertragen. Er kann sich aber der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
§ 15 Sitzungen des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes unter Angabe der Gründe dieses verlangt.
(2) Für die Beschlussfassung ist die Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
(3) Schriftliche und telefonische Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sowie solche via E-Mail sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom zuständigen Aufsichtsratsmitglied zu unterschreiben.
§ 16 Zustimmungspflichtige Geschäfte
Vorstand und Aufsichtsrat beraten und beschließen in gemeinsamen Sitzungen durch getrennte Beschlüsse über:
a) Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken und Gebäuden.
b) Abschluss und Änderung von Verträgen über wiederkehrende Leistungen, soweit dadurch Verpflichtungen in Höhe von über 50.000 € eingegangen werden.
c) Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen, soweit das Bruttojahresarbeitsentgelt 50.000 € übersteigt.
d) eine Aufnahme von Darlehen und Wechselverbindlichkeiten ab einer Höhe von 50.000 €.
e) Geschäfte, deren Gegenstand im Einzelfall den Wert von 50.000 € übersteigt. Soweit es sich um typische im Geschäftsbetrieb wiederkehrende Geschäfte handelt, kann der Beschluss als Richtlinie für den Vorstand erfolgen.
f) die Festlegung und Änderung der Nutzungstarife für genossenschaftliche Fahrzeuge, Einrichtungen und Dienstleistungen im Rahmen der von der Generalversammlung beschlossenen Grundsätze.
§ 17 Generalversammlung
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder sollen die ihnen in der Generalversammlung nach Gesetz und Satzung zustehenden Rechte persönlich ausüben. Die Rechte juristischer Personen werden durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist möglich. Eine Person kann nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht zu nehmen in die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat, die in dem laufenden und dem vorhergehenden Geschäftsjahr stattgefunden haben, soweit dem nicht die Vertraulichkeit der Beratungsgegenstände entgegensteht, sowie in den Jahresabschluss.
§ 18 Einberufung der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird vom Vorstand durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung per E-Mail muss spätestens 15 Tage vor der Generalversammlung abgesendet, die Papierfassung muss spätestens 17 Tage vor der Generalversammlung zur Post gegeben werden. Die Tagesordnung ist mit der Einladung zu versenden.
(2) Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage vor der Generalversammlung per E-Mail versendet bzw. spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung zur Post gegeben werden.
(3) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) ist, zusammen mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates, spätestens eine Woche vor der Generalversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. In der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung ist darauf hinzuweisen, dass der aufgestellte Jahresabschluss eingesehen werden kann. Von dieser Unterlage kann gegen einen Kostenbetrag eine Abschrift verlangt werden.
(4) Dem Prüfungsverband ist die Einberufung der Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig anzuzeigen.
(5) Die Generalversammlungen werden von einem vom Aufsichtsrat beauftragten Aufsichtsratsmitglied geleitet. Die Generalversammlung kann eine andere Leitung bestimmen. Die Versammlungsleitung ernennt die Schriftführer:in sowie die Stimmenzähler:innen.
§ 19 Beschlüsse der Generalversammlung
(1) Abstimmungen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Abstimmungen müssen per Stimmzettel durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder dieses verlangt.
(2) Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Wahlvorschläge für Mitglieder des Aufsichtsrats sind der Genossenschaft bis spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung unter Angabe von Name, Beruf und Anschrift des vorgeschlagenen Mitglieds schriftlich einzureichen. Ermöglichen die vorliegenden Wahlvorschläge nicht die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbesetzung, können weitere schriftliche Wahlvorschläge während der Generalversammlung erfolgen.
(4) Die Wahl von Personen erfolgt geheim. Davon kann abgesehen werden, wenn diesem Verfahren keines der anwesenden Mitglieder widerspricht. Es kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, wenn dem nicht widersprochen wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Übersteigt die Anzahl der Kandidat:innen die zu besetzenden Plätze, ist/sind die Person/en gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinig(t)/en. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.
(5) Die Beschlüsse werden nach § 47 GenG protokolliert.
§ 20 Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist neben den gesetzlichen Aufgaben zuständig für die Festlegung der Grundsätze bei der Aufstellung der Nutzungstarife von genossenschaftlichen Fahrzeugen, Einrichtungen und Dienstleistungen.
§ 21 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.
(2) Beschlüsse über die Auflösung oder Umwandlung der Genossenschaft sowie die Übertragung ihres Vermögens können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Generalversammlung anwesend ist. Trifft dies nicht zu, so ist nach mindestens drei und höchstens fünf Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen und abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
(3) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen und Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen.
§ 22 Gesetzliche und weitere Rücklagen
Die gesetzliche Rücklage wird gebildet durch die jährliche Zuweisung von mindestens 25 % aus dem bilanzmäßigen Jahresüberschuss und den verjährten Auseinandersetzungsguthaben und verfallenen Ausschüttungsguthaben. Der gesetzlichen Rücklage sind solange Mittel zuzuführen, bis mindestens 25 % der Geschäftsanteile erreicht ist.
§ 23 Gewinnverteilung
(1) Den Mitgliedern kann durch Beschluss der Generalversammlung nach Abzug der Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage eine Rückvergütung auf ihren Umsatz mit der Genossenschaft gewährt werden.
(2) Neben oder anstelle einer Rückvergütung kann den Mitgliedern eine Dividende nach Maßgabe des Geschäftsguthabens gezahlt werden. Diese Dividende darf jährlich vier Prozent des Geschäftsguthabens nicht übersteigen.
(3) Der Ausschüttungsbetrag wird den Mitgliedern zur Abholung bereitgestellt. Der Anspruch auf die Ausschüttung kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beschlussfassung an, geltend gemacht werden.
§ 24 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma in der Zeitung „Lübecker Nachrichten“ veröffentlicht.
§ 25 Liquidation
(1) Bei der Verteilung des Genossenschaftsvermögens erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihr Geschäftsguthaben.
(2) Im Falle einer Liquidation fällt das verbleibende Geschäftsguthaben an den Verkehrsclub Deutschland e. V., Berlin (VCD-Spendenkonto), der es zur Förderung ökologischer Projekte einsetzen soll, oder dem/der Rechtsnachfolger:in.
(aktuelle Fassung aus 06/2021)